F1 24 21 URTEIL VOM 11. MÄRZ 2024 Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter, Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________ SA, Beschwerdeführerin, gegen STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, (Einkommens- und Vermögenssteuer der juristischen Personen) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Oktober 2021, wonach die X _________ SA für die Kantons- und die direkten Bundessteuern der Steuerperioden 2015 bis 2019 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurde, da sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei; - die entsprechenden Veranlagungsverfügungen der Stadt A _________ vom
12. Oktober 2021 für die Gemeindesteuern der Steuerperioden 2015 bis 2019; - die Einsprachen der X _________ SA vom 28. Oktober 2021 gegen die Veranla- gungsverfügungen; - den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom
E. 3 Dezember 2021, mit dem die Einsprache abgewiesen wurde; - die dagegen von der X _________ SA (Beschwerdeführerin) bei der Kantonalen Steuerrekurskommission eingereichte Beschwerde vom 5. Januar 2022; - das Schreiben der Kantonalen Steuerrekurskommission vom 20. Januar 2022, mit dem der Eingang der Beschwerde bestätigt sowie die Bezahlung eines Kostenvor- schusses verlangt wurde; - die Mitteilung des Kantonsgerichts vom 11. Januar 2024, wonach seit dem
1. Januar 2024 die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis als einzige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Steuerrechts im Kanton Wallis zuständig ist; - das Schreiben des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2024 an die Kantonale Steuer- verwaltung, mit welchem die Steuerverwaltung ersucht wurde, eine Stellungnahme einzureichen; - die Stellungnahme der Kantonalen Steuerverwaltung vom 24. Januar 2024, in der sie eine Wiedererwägung in Aussicht stellt; - die Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. Februar 2024, wonach die Steuerver- waltung gebeten wurde, ihre neue Verfügung ohne Verzug mitzuteilen; - die Verfügung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 15. Februar 2024, mit welcher drei Bussenverfügungen wegen Verweigerung der Mitwirkungspflichten sowie die
- 3 - Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 2015 bis 2019 und der Ein- spracheentscheid vom 3. Dezember 2021 in Wiedererwägung gezogen und aufge- hoben wurden; - die übrigen Akten; erwägend, - dass anlässlich der Neuordnung der Steuergerichtsbarkeit seit dem 1. Januar 2024 nach Art. 150 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 (StG) und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom
E. 6 Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) sowie Art. 8 Abs. 1 des Ausführungsgeset- zes zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. September 1997 (AGDBG) die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis als einzige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Steuer- rechts im Kanton Wallis zuständig ist; - dass über die Beschwerde vom 5. Januar 2022 noch kein Entscheid ergangen ist und die Beurteilung daher neu in der Kompetenz der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts liegt; - dass sich das Verfahren vor der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts nach dem VVRG richtet, soweit das StG nichts anderes bestimmt (Art. 150 Abs. 3 StG); - dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 57 Abs. 1 VVRG); - dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 57 Abs. 3 VVRG); - dass die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen für die Steuerperioden 2015 bis 2019, welche Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, von der Kantonalen Steuerverwaltung am 15. Februar 2024 in Wiedererwägung ge- zogen und aufgehoben worden ist;
- 4 - - dass das Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos geworden ist und abgeschrie- ben werden kann (Art. 80 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 57 VVRG); - dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a RPflG der Präsident oder ein delegierter Richter bei Gegenstandslosigkeit einer Angelegenheit als Einzelrichter entscheiden kann; - dass im Falle der Gegenstandslosigkeit mangels einer Regelung im Gesetz gemäss Bundesgericht bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist (BGE 125 V 373 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 7B_105/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4; 5A_212/2019 vom 2. März 2020 E. 2.4). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, so greift das Bundes- gericht auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurück; danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos ge- wordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_212/2019 vom 2. März 2020 E. 2.5.; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, S. 409 f. N. 1173); - dass die Steuerverwaltung durch ihre neue Verfügung die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat und der Beschwerdeführerin daher keine Kosten auferlegt werden (Art. 89 Abs. 1 VVRG); - dass auch der Kantonalen Steuerverwaltung keine Kosten auferlegt werden (Art. 89 Abs. 4 VVRG); - dass die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei keine Parteientschädigung be- antragt hat, weshalb ihr eine solche nicht zugesprochen werden kann (Art. 91 Abs. 1 VVRG).
- 5 - Demnach erkennt das Kantonsgericht
1. Das Verfahren F1 24 21 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Er werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Das Urteil wird der X _________ SA, der Steuerverwaltung des Kantons Wallis, der Stadt A _________ sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitge- teilt. 5. Der von der X _________ SA, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird zu- rückerstattet. Sitten, 11. März 2024
Dispositiv
- Oktober 2021, wonach die X _________ SA für die Kantons- und die direkten Bundessteuern der Steuerperioden 2015 bis 2019 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurde, da sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei; - die entsprechenden Veranlagungsverfügungen der Stadt A _________ vom
- Oktober 2021 für die Gemeindesteuern der Steuerperioden 2015 bis 2019; - die Einsprachen der X _________ SA vom 28. Oktober 2021 gegen die Veranla- gungsverfügungen; - den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom
- Dezember 2021, mit dem die Einsprache abgewiesen wurde; - die dagegen von der X _________ SA (Beschwerdeführerin) bei der Kantonalen Steuerrekurskommission eingereichte Beschwerde vom 5. Januar 2022; - das Schreiben der Kantonalen Steuerrekurskommission vom 20. Januar 2022, mit dem der Eingang der Beschwerde bestätigt sowie die Bezahlung eines Kostenvor- schusses verlangt wurde; - die Mitteilung des Kantonsgerichts vom 11. Januar 2024, wonach seit dem
- Januar 2024 die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis als einzige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Steuerrechts im Kanton Wallis zuständig ist; - das Schreiben des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2024 an die Kantonale Steuer- verwaltung, mit welchem die Steuerverwaltung ersucht wurde, eine Stellungnahme einzureichen; - die Stellungnahme der Kantonalen Steuerverwaltung vom 24. Januar 2024, in der sie eine Wiedererwägung in Aussicht stellt; - die Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. Februar 2024, wonach die Steuerver- waltung gebeten wurde, ihre neue Verfügung ohne Verzug mitzuteilen; - die Verfügung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 15. Februar 2024, mit welcher drei Bussenverfügungen wegen Verweigerung der Mitwirkungspflichten sowie die - 3 - Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 2015 bis 2019 und der Ein- spracheentscheid vom 3. Dezember 2021 in Wiedererwägung gezogen und aufge- hoben wurden; - die übrigen Akten; erwägend, - dass anlässlich der Neuordnung der Steuergerichtsbarkeit seit dem 1. Januar 2024 nach Art. 150 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 (StG) und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom
- Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) sowie Art. 8 Abs. 1 des Ausführungsgeset- zes zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. September 1997 (AGDBG) die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis als einzige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Steuer- rechts im Kanton Wallis zuständig ist; - dass über die Beschwerde vom 5. Januar 2022 noch kein Entscheid ergangen ist und die Beurteilung daher neu in der Kompetenz der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts liegt; - dass sich das Verfahren vor der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts nach dem VVRG richtet, soweit das StG nichts anderes bestimmt (Art. 150 Abs. 3 StG); - dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 57 Abs. 1 VVRG); - dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 57 Abs. 3 VVRG); - dass die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen für die Steuerperioden 2015 bis 2019, welche Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, von der Kantonalen Steuerverwaltung am 15. Februar 2024 in Wiedererwägung ge- zogen und aufgehoben worden ist; - 4 - - dass das Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos geworden ist und abgeschrie- ben werden kann (Art. 80 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 57 VVRG); - dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a RPflG der Präsident oder ein delegierter Richter bei Gegenstandslosigkeit einer Angelegenheit als Einzelrichter entscheiden kann; - dass im Falle der Gegenstandslosigkeit mangels einer Regelung im Gesetz gemäss Bundesgericht bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist (BGE 125 V 373 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 7B_105/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4; 5A_212/2019 vom 2. März 2020 E. 2.4). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, so greift das Bundes- gericht auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurück; danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos ge- wordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_212/2019 vom 2. März 2020 E. 2.5.; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, S. 409 f. N. 1173); - dass die Steuerverwaltung durch ihre neue Verfügung die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat und der Beschwerdeführerin daher keine Kosten auferlegt werden (Art. 89 Abs. 1 VVRG); - dass auch der Kantonalen Steuerverwaltung keine Kosten auferlegt werden (Art. 89 Abs. 4 VVRG); - dass die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei keine Parteientschädigung be- antragt hat, weshalb ihr eine solche nicht zugesprochen werden kann (Art. 91 Abs. 1 VVRG). - 5 - Demnach erkennt das Kantonsgericht
- Das Verfahren F1 24 21 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Er werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Das Urteil wird der X _________ SA, der Steuerverwaltung des Kantons Wallis, der Stadt A _________ sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitge- teilt.
- Der von der X _________ SA, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird zu- rückerstattet. Sitten, 11. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
F1 24 21
URTEIL VOM 11. MÄRZ 2024
Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter, Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ SA, Beschwerdeführerin,
gegen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,
(Einkommens- und Vermögenssteuer der juristischen Personen) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021
- 2 - Eingesehen - die Veranlagungsverfügungen der Kantonalen Steuerverwaltung vom
1. Oktober 2021, wonach die X _________ SA für die Kantons- und die direkten Bundessteuern der Steuerperioden 2015 bis 2019 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurde, da sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei; - die entsprechenden Veranlagungsverfügungen der Stadt A _________ vom
12. Oktober 2021 für die Gemeindesteuern der Steuerperioden 2015 bis 2019; - die Einsprachen der X _________ SA vom 28. Oktober 2021 gegen die Veranla- gungsverfügungen; - den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom
3. Dezember 2021, mit dem die Einsprache abgewiesen wurde; - die dagegen von der X _________ SA (Beschwerdeführerin) bei der Kantonalen Steuerrekurskommission eingereichte Beschwerde vom 5. Januar 2022; - das Schreiben der Kantonalen Steuerrekurskommission vom 20. Januar 2022, mit dem der Eingang der Beschwerde bestätigt sowie die Bezahlung eines Kostenvor- schusses verlangt wurde; - die Mitteilung des Kantonsgerichts vom 11. Januar 2024, wonach seit dem
1. Januar 2024 die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis als einzige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Steuerrechts im Kanton Wallis zuständig ist; - das Schreiben des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2024 an die Kantonale Steuer- verwaltung, mit welchem die Steuerverwaltung ersucht wurde, eine Stellungnahme einzureichen; - die Stellungnahme der Kantonalen Steuerverwaltung vom 24. Januar 2024, in der sie eine Wiedererwägung in Aussicht stellt; - die Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. Februar 2024, wonach die Steuerver- waltung gebeten wurde, ihre neue Verfügung ohne Verzug mitzuteilen; - die Verfügung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 15. Februar 2024, mit welcher drei Bussenverfügungen wegen Verweigerung der Mitwirkungspflichten sowie die
- 3 - Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 2015 bis 2019 und der Ein- spracheentscheid vom 3. Dezember 2021 in Wiedererwägung gezogen und aufge- hoben wurden; - die übrigen Akten; erwägend, - dass anlässlich der Neuordnung der Steuergerichtsbarkeit seit dem 1. Januar 2024 nach Art. 150 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 (StG) und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom
6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) sowie Art. 8 Abs. 1 des Ausführungsgeset- zes zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. September 1997 (AGDBG) die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis als einzige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Steuer- rechts im Kanton Wallis zuständig ist; - dass über die Beschwerde vom 5. Januar 2022 noch kein Entscheid ergangen ist und die Beurteilung daher neu in der Kompetenz der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts liegt; - dass sich das Verfahren vor der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts nach dem VVRG richtet, soweit das StG nichts anderes bestimmt (Art. 150 Abs. 3 StG); - dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 57 Abs. 1 VVRG); - dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 57 Abs. 3 VVRG); - dass die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen für die Steuerperioden 2015 bis 2019, welche Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, von der Kantonalen Steuerverwaltung am 15. Februar 2024 in Wiedererwägung ge- zogen und aufgehoben worden ist;
- 4 - - dass das Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos geworden ist und abgeschrie- ben werden kann (Art. 80 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 57 VVRG); - dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a RPflG der Präsident oder ein delegierter Richter bei Gegenstandslosigkeit einer Angelegenheit als Einzelrichter entscheiden kann; - dass im Falle der Gegenstandslosigkeit mangels einer Regelung im Gesetz gemäss Bundesgericht bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist (BGE 125 V 373 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 7B_105/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4; 5A_212/2019 vom 2. März 2020 E. 2.4). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, so greift das Bundes- gericht auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurück; danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos ge- wordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_212/2019 vom 2. März 2020 E. 2.5.; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, S. 409 f. N. 1173); - dass die Steuerverwaltung durch ihre neue Verfügung die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat und der Beschwerdeführerin daher keine Kosten auferlegt werden (Art. 89 Abs. 1 VVRG); - dass auch der Kantonalen Steuerverwaltung keine Kosten auferlegt werden (Art. 89 Abs. 4 VVRG); - dass die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei keine Parteientschädigung be- antragt hat, weshalb ihr eine solche nicht zugesprochen werden kann (Art. 91 Abs. 1 VVRG).
- 5 - Demnach erkennt das Kantonsgericht
1. Das Verfahren F1 24 21 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Er werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Das Urteil wird der X _________ SA, der Steuerverwaltung des Kantons Wallis, der Stadt A _________ sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitge- teilt. 5. Der von der X _________ SA, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird zu- rückerstattet. Sitten, 11. März 2024